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Handwerkerleistungen im eigenen Haus richtig von der Steuer absetzen

Veröffentlicht am 20.August 2018

Die wichtigsten Regeln

  • Bis zu 6.000 € Handwerkerleistungen pro Jahr in der Einkommensteuer angeben
  • Absetzbar sind Lohnkosten / Arbeitsleistungen, Fahrtkosten und Verbrauchsmaterial zzgl. Mehrwertsteuer
  • Steuerersparnis in Höhe von max. 20 % = 1.200 € p.a. Rückerstattung ist möglich
  • Nur Reparaturen, Erneuerungen und Instandhaltungsarbeiten – kein Neubau
  • Rechnung mit Ausweis der Lohnleistungen erforderlich
  • Ãœberweisung des Rechnungsbetrages – keine Barzahlung!
  • Achtung! Rechnung an den Eigentümer stellen
  • Auch Mieter + Wohnungseigentümergemeinschaften können bestimmte Kosten geltend machen
  • Doppelförderung ausgeschlossen
  • Rechtliche Grundlage: § 35 a Einkommensteuergesetz

Hier können Sie ein Übersichtsblatt herunterladen:
Steuerbonus für Handwerkleistungen


Auftragserteilung

  • Den Auftrag ist an den Handwerker als Privatperson zu erteilen – für Arbeiten in einer selbst genutzten Wohnung (eigener Haushalt)
  • Selbst genutztes Wochenendhaus, Ferienwohnung (EU-Raum) oder Zweitwohnung ist auch möglich
  • Auch die unentgeltlich genutzte Wohnung eines steuerlich berücksichtigten Kindes (§ 32 EStG)

Welche Arbeiten können beauftragt werden?

  • Gefördert wird die Wiederherstellung, Renovierung und Verschönerung von Räumen und Einrichtungen z.B.:
    • Malerarbeiten
    • Austausch von Fenstern und Türen
    • Reparaturen oder komplette Erneuerung vom Dach (auch Dachgeschossausbau!)
    • Carport / Terrassenüberdachung
    • Fassadenarbeiten
    • Erneuerung Fußböden
    • Bad oder Küche modernisieren
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn-bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II S. 232 Reparaturen von Haushalts-, Elektrogeräten und Computern (Geräte, wie auch in der Hausratsversicherung versicherbar sind)
  • Außenanlagen oder Gartenarbeiten z.B.:
    • Pflasterarbeiten
    • Pflege oder Umgestaltung von Gartenananlagen (BFH 13.08.2011 Az VIR 61/10)
  • Reparaturen von Haushalts-, Elektrogeräten und Computern (Geräte, wie auch in der Hausratsversicherung versicherbar sind)
  • Instandhaltungsarbeiten (Funktionsüberprüfung) z.B.:
    • Wartungsvertrag Dach / Dachinspektion
    • Wartung Heizungsanlage / Legionellenprüfung
    • Gebühren Schornsteinfeger (BMF Schreiben vom 10.11.2015 IV C 4 – S 2296 b/07/0003 :007 BStBl 2015 I S. 876)
    • Prüfung Blitzschutzanlage
    • TÃœV-Kontrolle Fahrstuhl
    • Klavierstimmer
    • Pilz- oder Schädlingsbekämpfung, Taubenabwehr (im Einzelfall anfragen)

Was wird nicht anerkannt?

  • Schaffung von neuem Wohnraum oder Nutzfläche im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Haushalts bis zu dessen Fertigstellung.
  • Kosten für Gutachter und Architekten
  • Materialkosten wie z.B. Dachziegel, Holz, Tapeten, Fliesen (außer Verbrauchsmaterial)
  • Arbeiten außerhalb der Wohnung (z.B. Aufarbeitung von Türen in Werkstatt des Handwerkers)

Tipps zur richtigen Abrechnung

  • Abrechnung immer mit Rechnung und gesondertem Ausweis der Lohnkosten
  • Keine Barzahlung vereinbaren
  • Ãœberweisung möglichst vom Konto des Auftraggebers
  • Aus der Rechnung sollte hervor gehen, dass die Leistungen in ihrer Wohnung / auf ihrem Grundstück erbracht worden sind)
  • Bei Arbeiten über den Jahreswechsel – kann Freibetrag durch Aufteilung in zwei Rechnungen ggf. effektiver genutzt werden.
  • Zahlungstermin entscheidet über Veranlagungsjahr.
  • Vor- und Rückträge in vorangegangene Jahre oder Folgejahre sind nicht möglich

Keine Doppelförderung möglich

  • Abrechnung immer mit Rechnung und gesondertem Ausweis der Lohnkosten
  • Keine Barzahlung vereinbaren
  • Ãœberweisung möglichst vom Konto des Auftraggebers
  • Aus der Rechnung sollte hervor gehen, dass die Leistungen in ihrer Wohnung / auf ihrem Grundstück erbracht worden sind)
  • Bei Arbeiten über den Jahreswechsel – kann Freibetrag durch Aufteilung in zwei Rechnungen ggf. effektiver genutzt werden.
  • Zahlungstermin entscheidet über Veranlagungsjahr.
  • Vor- und Rückträge in vorangegangene Jahre oder Folgejahre sind nicht möglich

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an. Wir sind nicht zur steuerlichen oder rechtlichen Beratung befugt.